Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/12/0024 B 1. Juli 2015 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist, besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß (Hinweis E 12. Mai 2010, 2009/12/0044). Der Umstand, dass eine "Mehrarbeitsleistung" der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weiter gehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120165.L04