Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0243 E 6. November 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 48, VwGVG 2014 legt die Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren fest, der für den Beschuldigten an Artikel 6, MRK zu messen ist vergleiche Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 48, VwGVG Rn. 1, mwN). Demnach darf das VwG, soweit es eine Verhandlung durchführt, bei seiner Entscheidung nur auf die in der Verhandlung selbst vorgekommenen Beweise Rücksicht nehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120164.L01