Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0105 E 25. Juni 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig oder in der Sache unbegründet erweisen würde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120162.L04