Verwaltungsgerichtshof
28.04.2025
Ra 2023/12/0162
GRS wie Ra 2016/12/0005 E 21. Dezember 2016 VwSlg 19519 A/2016 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des VfGH gemäß Artikel 137, B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist vergleiche E 17. April 2013, 2012/12/0160).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120162.L01