Verwaltungsgerichtshof
21.01.2026
Ra 2023/12/0153
GRS wie Ra 2024/12/0089 B 19. November 2025 RS 1
Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. In diesem Fall wird nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120153.L03