Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/12/0089 B 19. November 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. In diesem Fall wird nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120153.L03