Verwaltungsgerichtshof
10.06.2026
Ra 2023/12/0152
Die Zuständigkeit zur Einleitung etwaiger sich durch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung als notwendig erweisender dienstrechtlicher Verfahren (wie zB eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen oder die Versetzung an einen anderen geeigneten Arbeitsplatz) kommt der Dienstbehörde zu.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120152.L16