Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0152

Rechtssatz

Dafür, dass die in Paragraph 52, BDG 1979 gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung auf die Dienstbehörde (im vorliegenden Fall die Bundesministerin für Justiz) beschränkt ist, sprechen sowohl die Regelungssystematik als auch der Aspekt des mit einer solchen Anordnung verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre des Beamten, nicht zuletzt aber auch der Zweck der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120152.L07