Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0152

Rechtssatz

Im Allgemeinen kommt es für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung nur darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger "vorgesetzt" iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG ist; dies trifft auf jeden Vorgesetzten - nicht nur unmittelbar Vorgesetzte - zu (VwGH 6.6.2023, Ro 2022/12/0032). Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979). Im besonderen Fall der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Beamten sieht Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 allerdings ausdrücklich vor, dass diese Anordnung von "der Dienstbehörde" zu erteilen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120152.L09