Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0152

Rechtssatz

Werden Anträge auf verschiedene Unterpunkte und Teilbegehren unterteilt, die sich voneinander nur durch die Anführung einzelner Begründungselemente bzw nähere Sachverhaltsaspekte unterschieden, ändert dies nichts daran, dass es sich vor dem Hintergrund des jeweiligen Begehrens um einen einheitlich zu betrachtenden Antrag (bzw bezüglich jeder einzelnen Weisung um ein jeweils einheitliches Verfahren) gehandelt hat. Ein jeweils gesondertes Feststellungsverfahren über einzelne Begründungselemente oder verschiedene Teilaspekte des eine Weisung begleitenden Sachverhalts ist nicht zulässig und es ist dementsprechend auch nicht zulässig (oder erforderlich), den Antrag auf einzelne getrennte Teil- und Eventualbegehren in der Weise aufzuspalten, dass etwa mehrere gesonderte Verfahren über die Befolgungspflicht, getrennt jeweils in Ansehung einzelner behaupteter Teilaspekte der Weisung, in Ansehung der behaupteten Strafgesetzwidrigkeit der Weisung, in Ansehung der behaupteten Unzuständigkeit des weisungserteilenden Organs und/oder etwa in Ansehung der gehäuften (und insofern Willkür bildenden) Rechtswidrigkeit der Weisung zu führen wären (VwGH 28.1.2013, 2012/12/0064; VwGH 4.9.2012, 2012/12/0010; VwGH 20.12.2006, 2006/12/0122). Es wäre vielmehr je Weisung ein einziges Antragsbegehren auf Feststellung hinsichtlich der Befolgungspflicht ausreichend.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120152.L05