Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/12/0078 B 7. Jänner 2026 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gegenstand eines eine Weisung betreffendes Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt (VwGH 26.9.2024, Ra 2022/12/0102; VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072). Beide der dargestellten Arten eines eine Weisung betreffenden Feststellungsbescheides sind auch im Fall eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 26.9.2024, Ra 2022/12/0102).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120152.L01