Verwaltungsgerichtshof
23.07.2025
Ra 2023/12/0132
GRS wie 98/12/0235 E 4. Juli 2000 RS 3
Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige
Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden
Arbeitsplätzen setzt voraus, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich
der im Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und
sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden (Hinweis E
14.5.1998, 96/12/0306, VwSlg 14895 A/1998).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120132.L01