Verwaltungsgerichtshof
14.07.2025
Ra 2023/12/0104
Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979, welcher auf Ruhepausen abstellt und einen Anspruch darauf vorsieht, um dem Rekreationsbedarf der Beamten mit einer sechs Stunden übersteigenden Tagesdienstzeit zu gewährleisten, sowie der dazu ergangenen Rsp. des VwGH, wonach im Rahmen des Dienstplans Ruhepausen ausdrücklich einzuräumen sind und Ruhepausen auch nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen sind, erschließt sich, dass betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen nicht als Ruhepause iSd Paragraph 48 b, BDG 1979 anzusehen sind.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120104.L04