Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0101

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/12/0091 B 23.02.2026

Rechtssatz

Eine Zulage, die lediglich dann gebührt, wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Mittagspause besteht, gebührt einem Beamten mit gesetzlich vorgesehenem Anspruch auf bezahlte Mittagspause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht. Ob andere Beamte - soweit auch sie infolge eines zwingenden Rechtsanspruchs auf eine bezahlte Pause nach Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht gesetzeskonform nach den Vorgaben des Paragraph 4 b, Post-Zuordnungsverordnung 2012 tätig werden können, rechtswidrigerweise - die in Rede stehende Zulage erhalten haben, ist nicht maßgebend. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde kann der Beamte kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten ihm gegenüber ableiten. Es gibt keine "Gleichheit im Unrecht" (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0089).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120101.L04