Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0101

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/12/0091 B 23.02.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0091 E 3. Oktober 2018 RS 5 (hier nur der erste und zweite Satz)

Stammrechtssatz

Maßnahmen der Dienstbehörde (bzw. Ansprüche des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegenüber seinem Dienstgeber) sind an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen. Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden. Inwieweit der Abschluss einer solcherart unwirksamen Vereinbarung Einfluss auf die Zuweisung von Arbeitsplätzen haben dürfte, ist nicht nachvollziehbar (für den Fall, dass es sich um eine Individualvereinbarung mit der Österreichischen Post AG (und nicht mit dem Bund als Dienstgeber) handeln sollte, vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022; auch diesfalls wäre eine Beschneidung der gesetzlich eingeräumten Rechtspositionen durch einzelvertragliche Vereinbarung nicht möglich).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120101.L03