Verwaltungsgerichtshof
24.03.2025
Ro 2023/12/0052
Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich eindeutig, dass einer der Anwendungsfälle der vorläufigen Übernahme von Ansprüchen durch den Bund als besondere Hilfeleistung - unter den dort genannten Voraussetzungen - ein Dienstunfall eines/r Beamten/in gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG ist (Paragraph 23 a, Ziffer eins, Litera a, GehG). Gemäß der Definition in Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Eine weitere Voraussetzung, wie die Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB, ist weder in Paragraph 23 a, GehG noch in Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG vorgesehen. In den Gesetzesmaterialien wird ausgeführt, dass Paragraph 23 a, GehG die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen, enthält. Im Fall des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG wird auf eine Prüfung des Bestands der geltend gemachten Ansprüche durch die Dienstbehörde Bezug genommen, etwa durch ein von ihr beauftragtes ärztliches Gutachten. Dabei wird ebenso wenig auf eine Anerkennung des Dienstunfalles durch die BVAEB abgestellt, sondern im Gegenteil als Beispiel ein von der Dienstbehörde beauftragtes ärztliches Gutachten angeführt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023120052.J02