Verwaltungsgerichtshof
13.02.2025
Ra 2023/12/0023
GRS wie Ra 2021/12/0073 B 21. Februar 2022 RS 2
Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus, weil durch freie Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde abhängt vergleiche VwGH 13.4.2021, Ro 2020/12/0001).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120023.L02