Verwaltungsgerichtshof
10.07.2023
Ro 2023/12/0022
Nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, B-VG erkennt der VwGH über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG wegen Rechtswidrigkeit. Bei Erkenntnissen und Beschlüssen handelt es sich um hoheitliche, individuelle, rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Rechtsakte der VwG im Rahmen der Gerichtsbarkeit. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BVwGG 2014 hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils vor Ablauf jedes Geschäftsverteilungsjahres für das nächste Geschäftsverteilungsjahr eine Geschäftsverteilung zu bestimmen. Mit dem in Rede stehenden Schreiben wurde der Revisionswerber - wie auch aus dem Wortlaut des Schreibens ("[...] darf Folgendes mitgeteilt werden:") hervorgeht - lediglich über den Inhalt der beschlossenen Geschäftsverteilung informiert. Eine eigenständige normative Wirkung kommt diesem Schreiben nicht zu. Da es sich bei diesem Schreiben somit um kein Erkenntnis und keinen Beschluss eines VwG handelt, liegt schon deshalb kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023120022.J01