Verwaltungsgerichtshof
12.03.2024
Ro 2023/12/0010
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/12/0012
Ro 2023/12/0013
Im vorliegenden Fall zog das VwG als Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 (Begehung der Tat mit mehr als drei Eingriffsgegenständen) heran und berücksichtigte weiters als Erschwerungsgrund den Umstand, dass die Tat mit 39 Eingriffsgegenständen begangen wurde. Mit dieser Strafbemessung setzt sich das VwG über das sich aus Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot hinweg, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im Revisionsfall die Anzahl der Eingriffsgegenstände bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120010.J03