Verwaltungsgerichtshof
12.03.2024
Ro 2023/12/0010
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/12/0012
Ro 2023/12/0013
Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 ist bereits dann verwirklicht, wenn die verbotene Ausspielung potentiellen Spielern zur Teilnahme offensteht. Es kommt auf das tatsächliche Bespielen der Glücksspielgeräte bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht an (VwGH 30.6.2015, Ro 2015/17/0012). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser vom Zufall abhängende Umstand Einfluss auf die Strafhöhe haben sollte. Zu Unrecht wurde daher vorliegend auch dieser Umstand vom VwG bei seiner Entscheidung über eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG als Milderungsgrund berücksichtigt.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120010.J02