Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/22/0011 B 29. Mai 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Richter in einem Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt grundsätzlich bloß eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, die die Zulässigkeit der Revision nur dann zu begründen vermag, wenn die Entscheidung des betreffenden Richters die Rechtssicherheit beeinträchtigen würde vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2020/12/0014, Rn. 56).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120008.L01