Verwaltungsgerichtshof
04.11.2024
Ra 2023/12/0007
GRS wie Ra 2022/12/0093 B 12. März 2024 RS 4
Die Verhängung von Mindestgeldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG 1989 in Verbindung mit dem VStG ist daher bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn im Einzelfall außerordentliche Umstände vorliegen, die vom Gesetzgeber bei der Erstellung des gesetzlichen Strafrahmens nicht hinreichend berücksichtigt worden sind und bei denen auch mit der Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht das Auslangen gefunden werden kann, bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sicherzustellen ist, dass die jeweils bemessene Geldstrafe und die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zum durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen stehen (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120007.L03