Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0008 B 12. Februar 2021 RS 3 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069 mit näherer Begründung festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen, wobei das "sachnächste" Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, Rn. 16). Ausgehend davon war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung - soweit er sich an den Verwaltungsgerichtshof richtet - mangels Zuständigkeit zurückzuweisen, wobei damit keine abschließende Erledigung dieses Antrags verbunden ist vergleiche dazu auch VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 40, mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0035).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120007.L02