Verwaltungsgerichtshof
25.03.2025
Ra 2023/11/0140
Der VfGH erachtet das in Paragraph 46, dritter Satz BBG festgelegte Neuerungsverbot, durch das verhindert werden soll, dass der Behindertenpasswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorbringt bzw. vorlegt, das nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, im Sinne einer Strukturierung des Verfahrens und der Verfahrensökonomie sowohl im Lichte des Rechtsstaatprinzips als auch des Artikel 136, Absatz 2, B-VG als gerechtfertigt bzw. erforderlich vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 5.9.2023, Ra 2022/11/0204). Dabei ging der VfGH vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR 25. GP, 2) davon aus, dass das in Paragraph 46, BBG normierte Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, erst ab der Vorlage der Beschwerde an das BVwG gilt (VfSlg. 20.515 aus 2021,). Dieser Auslegung schließt sich der VwGH an.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110140.L02