Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0053 B 11. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Ob das VwG in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0093). Die Frage, ob ein VwG seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt nämlich eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110124.L01