Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0085 E 26. Juli 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 27.1.2005, 2004/11/0200, VwGH 27.9.2007, 2006/11/0027, und VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015). Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene vergleiche nur etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) VwG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110113.L03