Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0074

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/11/0075

Ra 2023/11/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/12/0010 E 11. November 2016 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110074.L02