Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0058

Rechtssatz

Ob das Erlöschen der Berufsberechtigung sowie die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste nur gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 ausgesprochen wurden oder zusätzlich auch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. zu erfolgen hatten, ist für die rechtliche Stellung des Revisionswerbers nicht indifferent. Da im revisionsgegenständlichen Verfahren (Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998) nicht davon ausgegangen werden durfte, dass mit einer meritorischen Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers keine Auswirkungen auf dessen rechtliche Stellung verbunden wären, verkannte das BVwG, indem es mit dem angefochtenen Beschluss das Beschwerdeverfahren wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses einstellte, die Rechtslage.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L09