Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0058

Rechtssatz

Paragraph 61, erster Satz ÄrzteG 1998 ist als "Anschlussbestimmung" zu all jenen Vorschriften des ÄrzteG 1998 zu verstehen, die infolge eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt wurde, anstelle des vormals normierten zeitlich befristeten Ruhens nunmehr das Erlöschen der Berufsberechtigung vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG 1998) und in bestimmten Fällen vergleiche Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998) auch die Streichung aus der Ärzteliste anordnen. Paragraph 61, ÄrzteG 1998 bezieht sich folglich ohne Unterscheidung auf sämtliche Fälle, in denen die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Disziplinarerkenntnis befristet untersagt wurde, weshalb er auch fallbezogen in Anbetracht der gegenüber dem Revisionswerber mit Disziplinarerkenntnis für die Dauer von sechs Monaten erfolgten Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufs zur Anwendung gelangt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L07