Verwaltungsgerichtshof
13.06.2024
Ra 2023/11/0058
Paragraph 61, erster Satz ÄrzteG 1998 ist als "Anschlussbestimmung" zu all jenen Vorschriften des ÄrzteG 1998 zu verstehen, die infolge eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt wurde, anstelle des vormals normierten zeitlich befristeten Ruhens nunmehr das Erlöschen der Berufsberechtigung vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG 1998) und in bestimmten Fällen vergleiche Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998) auch die Streichung aus der Ärzteliste anordnen. Paragraph 61, ÄrzteG 1998 bezieht sich folglich ohne Unterscheidung auf sämtliche Fälle, in denen die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Disziplinarerkenntnis befristet untersagt wurde, weshalb er auch fallbezogen in Anbetracht der gegenüber dem Revisionswerber mit Disziplinarerkenntnis für die Dauer von sechs Monaten erfolgten Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufs zur Anwendung gelangt.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L07