Verwaltungsgerichtshof
13.06.2024
Ra 2023/11/0058
Die Vorgängerbestimmungen des Paragraph 61, ÄrzteG 1998 beginnend mit dem ÄrzteG 1949 fanden nahezu immer und sogar teils ausschließlich auf Konstellationen Anwendung, in denen infolge bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen oder infolge von Disziplinarerkenntnissen, mit denen die Berufsausübung befristet untersagt worden war, eine Streichung aus der Ärzteliste erfolgte. Das Wiedererlangen der Berufsberechtigung nach Ablauf der festgesetzten zeitlichen Beschränkung der Berufsausübung war stets die ausdrücklich gesetzlich geregelte Folge des Ablaufs der zeitlichen Befristung einer straf- oder disziplinarrechtlichen Sanktion, deren zeitliche Beschränkung zudem bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994, in den Regelungen des Paragraph 15, ÄrzteG 1949 bzw. des Paragraph 32, ÄrzteG 1984 über das zeitlich befristete Ruhen der Berufsberechtigung ihren Ausdruck fand. Schließlich bedeutete das "Wiedererlangen" der Berechtigung auch im Sinn der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 61, ÄrzteG 1998 in den Fällen, in denen eine Streichung aus der Ärzteliste erfolgt war, dass die straf- oder disziplinarrechtliche Sanktion nach Ablauf der dort festgelegten zeitlichen Beschränkung einer Wiedereintragung in die Ärzteliste bzw. einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nicht mehr im Wege stand.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L06