Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0058

Rechtssatz

Aus Paragraph 61, erster Satz ÄrzteG 1998 ergibt sich nicht, dass eine Wiedereintragung in die Ärzteliste "automatisch" vorzunehmen wäre. Anlässlich der Wiedereintragung in die Ärzteliste hat die Behörde die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen. Folglich ist für die Wiedereintragung in die Ärzteliste auch die Vertrauenswürdigkeit des Arztes neuerlich nachzuweisen. Allerdings ist die Eintragung in die Ärzteliste nach Ablauf der in Paragraph 61, ÄrzteG 1998 genannten Zeit grundsätzlich, d.h. sofern dem unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. wegen Fehlens sonstiger Eintragungsvoraussetzungen, etwa der Vertrauenswürdigkeit) keine Hindernisse entgegenstehen, unter Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 27, ÄrzteG 1998 wieder vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L05