Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0058

Rechtssatz

Die Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 ist als eine bloß formale Folge der mit Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen, zeitlich befristeten Untersagung der Berufsausübung zu betrachten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L02