Verwaltungsgerichtshof
13.06.2024
Ra 2023/11/0058
Die Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 ist als eine bloß formale Folge der mit Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen, zeitlich befristeten Untersagung der Berufsausübung zu betrachten.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110058.L02