Verwaltungsgerichtshof
05.07.2023
Ra 2023/10/0339
GRS wie 98/10/0251 E 5. Oktober 1998 RS 2
Mit welchen Mitteln der dem naturschutzbehördlichen
Wiederherstellungsauftrag entsprechende (Endzustand) Zustand erreicht
werden konnte, ist zu dessen eindeutiger Umschreibung nicht
notwendig.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100339.L02