Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/10/0028

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/10/0026

Ro 2023/10/0027

Rechtssatz

Der Einleitungshalbsatz des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG 1985 mit der Wendung "Teilnahme an einem solchen Unterricht" erfasst - wenn auch weniger deutlich als die Einleitungen des Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4, SchPflG 1985 - sowohl den Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG 1985) als auch den häuslichen Unterricht (Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG 1985); der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 4, SchPflG 1985 bezieht sich allerdings lediglich auf das "Ende des Unterrichtsjahres, für welche[s] der häusliche Unterricht angezeigt wurde". Angesichts dessen bleibt der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 4, SchPflG 1985 in Verbindung mit dessen Einleitungshalbsatz unklar, sodass zu deren Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden kann vergleiche etwa VwGH 23.2.2001, 98/06/0240, oder 21.9.2005, 2003/16/0142, mwN). Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 4, SchPflG 1985 geht auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, zurück. In den Erläuterungen zu der der Novelle zugrunde liegenden Regierungsvorlage (1956 Blg. römisch 27 . GP, S. 2) wird ausschließlich auf die Untersagung des häuslichen Unterrichts abgestellt. Mit Blick darauf verbietet sich die Annahme einer sog. "echten" - nämlich planwidrigen - Regelungslücke.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100028.J01