Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/10/0028

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/10/0026

Ro 2023/10/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/12/0014 E 3. Oktober 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" vergleiche VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100028.J02