Verwaltungsgerichtshof
13.02.2026
Ro 2023/10/0017
GRS wie Ra 2014/04/0006 B 17. Februar 2016 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023100017.J01