Verwaltungsgerichtshof
15.02.2024
Ra 2023/09/0189
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0190
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0188 B 20.02.2024
An den verfassungsgesetzlichen Vorgaben, wonach nur die Vollversammlung oder der aus ihrer Mitte zu wählende Ausschuss die zu besorgenden Geschäfte im Vorhinein auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts zu verteilen hat, und nur dieses Organ sie einem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied wieder abnehmen und neu zuteilen kann, sind die Bestimmungen zur Geschäftsverteilung in den jeweiligen einfachen (Landes-)Gesetzen über die (Landes-)Verwaltungsgerichte (hier: Paragraph 17, Bgld LVwGG 2014) zu messen. Gleiches gilt für Änderungen der sich aus einer Geschäftsverteilung ergebenden Zuständigkeit eines Richters oder die Abnahmen von einem Richter nach der Geschäftsverteilung zufallenden Rechtssachen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090189.L02