Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0182

Rechtssatz

Die Erlassung eines Bescheids durch eine unzuständige Behörde oder die tatsächliche Undurchführbarkeit eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, AVG führt nur zu dessen Vernichtbarkeit, macht diesen aber nicht absolut nichtig (VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0084; 24.11.1988, 84/06/0097). Nichts anderes gilt für Entscheidungen der VwG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090182.L06