Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/07/0075 B 30. März 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn das VwG im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt vergleiche VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063; VwGH 28.7.1994, 94/07/0097; 25.4.2002, 2002/07/0007; 28.6.2006, 2006/08/0194).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090182.L03