Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0148

Rechtssatz

Es ist zulässig einen Beamten, der nach dem Inhalt seiner Behauptungen das zulässige Maß angemessener Kritik und dabei die in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten hat, dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (VwGH 6.6.2001, 98/09/0140).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L12