Verwaltungsgerichtshof
12.12.2023
Ra 2023/09/0148
Der Paragraph 18, Wr DO 1994 legt allgemeine Dienstpflichten fest und sieht unter anderem vor, dass der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte (Absatz 2, zweiter Satz). Der in Paragraph 18, Absatz 2, Wr DO 1994 geregelte - das dienstliche wie auch das außerdienstliche Verhalten betreffende - Maßstab weist (wie auch der insoweit vergleichbare Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) auf die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, hin. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L07