Verwaltungsgerichtshof
12.12.2023
Ra 2023/09/0148
Steht im Hinblick auf die Rechtskraft eines behördlichen Schuldspruchs das Verschulden des Beamten an der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung fest, kommt die Prüfung eines Schuldausschließungsgrundes bei der vom VwG ausschließlich vorzunehmenden Strafbemessung nicht mehr in Betracht. Prüft das VwG somit dennoch einen Rechtsirrtum des Beamten, greift es in die Teilrechtskraft des behördlichen Disziplinarerkenntnisses ein und belastet seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L14