Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0169 E 26. November 1992 RS 7 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Zur Schuld gehört das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Das

mangelnde Unrechtbewußtsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt

Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muß der Irrtum im Disziplinarrecht frei

von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte

Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein

(Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,

S 150). Ist die Nichteinhaltung des Dienstweges durch den

Beamten dessen Vorgesetzten bekannt gewesen und wurde von

diesem die direkte Kontaktaufnahme mit der übergeordneten

Dienststelle (bisher stillschweigend) gebilligt, so kann sich

der Beamte in einem disziplinarrechtlich entschuldbaren

Rechtsirrtum über seine Verletzung von Dienstpflichten befunden

haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L04