Verwaltungsgerichtshof
12.12.2023
Ra 2023/09/0148
GRS wie 92/09/0169 E 26. November 1992 RS 7 (hier nur die ersten zwei Sätze)
Zur Schuld gehört das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Das
mangelnde Unrechtbewußtsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt
Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muß der Irrtum im Disziplinarrecht frei
von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte
Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein
(Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
S 150). Ist die Nichteinhaltung des Dienstweges durch den
Beamten dessen Vorgesetzten bekannt gewesen und wurde von
diesem die direkte Kontaktaufnahme mit der übergeordneten
Dienststelle (bisher stillschweigend) gebilligt, so kann sich
der Beamte in einem disziplinarrechtlich entschuldbaren
Rechtsirrtum über seine Verletzung von Dienstpflichten befunden
haben.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L04