Verwaltungsgerichtshof
12.12.2023
Ra 2023/09/0148
Richtet sich eine Beschwerde ausschließlich gegen die Strafbemessung, wird der Schuldspruch des behördlichen Disziplinarerkenntnisses rechtskräftig und ist nur die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG. Die zu beachtende Teilrechtskraft bezieht sich, wenn nur die Strafe bekämpft wird, auf die disziplinäre Vorwerfbarkeit der Dienstpflichtverletzung. Die durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruchs entbindet das VwG jedoch nicht von der aus dem Grund des Paragraph 77, Absatz eins, Wr DO 1994 gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung (VwGH 18.1.2007, 2005/09/0097).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L03