Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0324 E 19. November 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache

ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als

Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt

Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe

bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (Hinweis

E 18.10.1989, 86/09/0178 sowie E 17.3.1982, 81/09/0103).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L01