Verwaltungsgerichtshof
11.01.2024
Ra 2023/09/0147
GRS wie 2010/09/0198 E 24. Februar 2011 RS 2
Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, können jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen vergleiche E 14. September 1994, 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090147.L01