Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0198 E 24. Februar 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, können jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen vergleiche E 14. September 1994, 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090147.L01