Verwaltungsgerichtshof
15.12.2023
Ra 2023/09/0139
GRS wie Ra 2017/06/0122 E 29. Mai 2019 RS 3
Das VwG hat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wenn es seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090139.L03