Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0122 E 29. Mai 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Das VwG hat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wenn es seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war vergleiche VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090139.L03