Verwaltungsgerichtshof
03.10.2023
Ra 2023/09/0138
Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie determiniert die Ermessensübung durch das VwG. Der VwGH hat in diesem Sinne bereits ausgesprochen, dass bei einer widersprüchlichen Beweislage das pflichtgemäße Ermessen durch das VwG grundsätzlich dahingehend auszuüben ist, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, zumal bei dieser widersprüchliche Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können (VwGH 25.10.2022, Ra 2020/08/0120; 24.3.2022, Ra 2021/10/0172 bis 0174), wobei er die Durchführung einer solchen auch dann für geboten hielt, wenn noch zu klärende relevante Sachverhaltsfragen die Zulässigkeit oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde betrafen (VwGH 27.4.2023, Ra 2023/21/0049; VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0192; VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090138.L05