Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0036

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/09/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0269 B 22. März 2023 RS 8 (hier ohne "stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar")

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine öffentliche Äußerung von Ärztinnen und Ärzten zu Gesundheitsthemen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs iSd. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 steht, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, betrifft dies doch eine Beurteilung, die anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären ist vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090036.L08