Verwaltungsgerichtshof
05.09.2024
Ra 2023/09/0036
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0037
GRS wie Ra 2021/09/0269 B 22. März 2023 RS 8 (hier ohne "stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar")
Die Frage, ob eine öffentliche Äußerung von Ärztinnen und Ärzten zu Gesundheitsthemen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs iSd. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 steht, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, betrifft dies doch eine Beurteilung, die anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären ist vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090036.L08