Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/09/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0195 E 28. Jänner 2010 RS 9 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Stmk DBR 2003 haben die Bediensteten in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wie der VwGH bereits in seinem E vom 13. Dezember 2007, 2005/09/0044 (zu den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979) ausführlich dargestellt hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Wirkungen auf den Dienst entstehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, der Beamte werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten als Beamter diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023090009.J07