Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/09/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0034 E 7. September 2023 RS 4 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Frage, welcher Sinngehalt Äußerungen (hier in Facebook-Beiträgen) entnommen werden kann, sohin wie eine Äußerung zu verstehen ist, ist auf Basis entsprechender Feststellungen zu treffen. Wesentlich ist, wie der Leser der Beiträge diese verstehen musste. Bei dieser Beurteilung kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269; VwGH 30.3.2023, Ra 2022/09/0149). Die einzelnen inkriminierten Aussagen (Meinungsäußerungen) dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden, sondern sind im entsprechenden sachverhaltsbezogenen Kontext darzustellen und zu beurteilen (VwGH 18.6.2014, 2013/09/0115). Einzelne Teile der Beiträge sind daher in ihrem Gesamtkontext zu bewerten. Deshalb kann auch eine als Frage formulierte Äußerung disziplinär relevant sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090002.L01